12.12.2015/EG aus dem Meinungsmedium ‚der Freitag‘, Berlin
Journalist Christian Füller mit einem Beitrag über den Nutzen von (Bildungs-)Stiftungen
Eine Stiftung des Privatrechts muss dem Gemeinwohl dienenden Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig sichern und darf diesen nicht gefährden. Die Satzung beschreibt, in der Regel nach dem Willen des Stifters, wie die verfügbaren Stiftungsgelder eingesetzt werden sollen, was also unter Gemeinwohl im Sinne des Stifters zu verstehen ist (Stiftungszweck), und wer darüber entscheidet (innere Organisation). Weiterlesen↗freitag.de
Ergänzende Informationen zur Bertelsmann Stiftung lesen Sie hier↗lobbypedia.de und hier↗lehrerverband.de.